(IP) Hinsichtlich Provisionsrückzahlungsansprüchen gegenüber Maklern hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden. Der Kläger war als Vermittler von Steuerberaterpraxen tätig, der Beklagte hatte mit ihm einen "Vermittlungsauftrag" geschlossen. Es kam zum Abschluss eines Praxisübertragungsvertrages zwischen der beklagten Steuerberatungsgesellschaft und einem Steuerberater. Gemäß Vertrag sollte die Praxis in den bisherigen Räumen vom Erwerber fortgeführt werden, der auch in den Mietvertrag eintreten sollte. Ihm stand ein Rücktrittsrecht zu, falls der Vermieter nicht dazu die Einverständniserklärung erteilte - was dann aber nicht erfolgte.

Der Kläger stellte den Beklagten darauf eine Provisionsrechnung, die jene auch zum Teil zahlten. So forderte er dann noch den Differenzbetrag, die Gesellschaft nahm ihn auf Rückzahlung in Anspruch.

Das OLG gab den Beklagten Recht. Denn mangels Existenz eines wirksamen Praxisübertragungsvertrages sei kein Honoraranspruch des Klägers entstanden. Es begründete dies damit, dass Teile des Praxisübertragungsvertrages, die den Vorbehalt der Zustimmung der Mandanten regeln, "nur zum Schein abgeschlossen" worden wären, während sich die Parteien in Wahrheit darüber einig waren, die Übergabe relevanter Mandanten-Daten nicht von der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung zu allen Vertragsbestandteilen abhängig zu machen. Es fasste in seinem Leitsatz zusammen:

„1. Dem Maklerkunden steht gegen den Makler ein Provisionsrückzahlungsanspruch zu, wenn sich der nachgewiesene Vertrag als verbotswidrig (§ 134 BGB) erweist.“ ... „Verhandlungen mit dem Makler über einen Provisionsrückzahlungsanspruch können im konkreten Fall die Verjährung auch insoweit hemmen ..., als der Rückzahlungsanspruch später auf Unwirksamkeitsgründe gestützt wird, die noch nicht den Gegenstand der Verhandlung bildeten.“

OLG Hamm, Az: 18 U 29/13


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