(IP) Ob ein Schriftformverstoß vorliegt, wenn ein Pachtumfang zwar nicht exakt benannt werden kann, aber ermittelbar ist, hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden mit Leitsatz entschieden:

„1. Der Pachtgegenstand muss zur Wahrung der gesetzlichen Schriftform aus § 550 BGB so hinreichend bestimmt sein, dass es dem Grundstückserwerber im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses möglich ist, den Gegenstand zu identifizieren und seinen Umfang festzustellen. Dafür genügt es, wenn sich etwaige Zweifel an der exakten Lage des Pachtgegenstandes auch ohne Zuhilfenahme von Anlagen zum Pachtvertrag, insbesondere anhand des Umfangs der tatsächlichen, bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses währenden Nutzung durch die Parteien im Rahmen des vorausgegangenen Pachtverhältnisses, auf das der Hauptvertrag hinweist, beseitigen lassen ...

2. Ist im Pachtvertrag eine Schriftformheilungsklausel enthalten, führt dies im Verhältnis der Ursprungsparteien, welche die Regelung selbst vereinbart haben, dazu, dass die Geltendmachung eines Verstoßes gegen die gesetzliche Schriftform aus § 550 BGB durch eine der Parteien solange treuwidrig ist bis sie ernsthaft versucht, die andere Partei zur Heilung des Formmangels zu veranlassen.“

Die Parteien stritten um die Wirksamkeit der von den Klägerinnen erklärten ordentlichen Kündigung eines zwischen den Parteien geschlossenen Hotelpachtvertrages. Sie hatten dies unter Berufung auf einen Schriftformmangel getan.

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Zwar sei die Feststellungsklage der Klägerinnen zulässig, weil beide ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Beendigung des Mietvertrages hätten, sie sei jedoch unbegründet, weil beiden Klägerinnen kein Recht zur Beendigung des Mietverhältnisses durch ordentliche Kündigung zugestanden habe. Gemäß Vertrag sei das Mietverhältnis erstmals in erheblicher Jahresfrist ordentlich kündbar.

Gegen dieses Urteil hatten die Klägerinnen Berufung eingelegt. Zur Begründung führten sie an: „Fehlerhaft habe das Landgericht ... angenommen, dass die Flächen und Flächenanteile so vermietet worden seien, wie eine tatsächliche Nutzung des Gebäudekomplexes durch die Klägerin erfolgt sei ... Auch wenn möglicherweise der Nutzungsumfang gegenüber der Vornutzung mit Abschluss des Pachtvertrages nicht geändert worden sei, sei dies nicht gleichbedeutend mit einer Klärung des Nutzungsumfangs von Anfang an. Die Klägerinnen hätten durchgehend vorgetragen, dass auch zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses keinerlei Klarheit über die Grenzen der Nutzung bestanden habe.“

OLG Dresden, Az.: 5 U 2031/15

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