(IP) Hinsichtlich der Zahlung von Nutzungsentschädigung für Gewerberäume anstelle der vereinbarten Miete hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle mit Leitsatz entschieden.

„Dem Vermieter steht als Nutzungsentschädigung bei einer Vorenthaltung der vermieteten Gewerberäume wahlweise neben dem Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Miete kein Anspruch auf Zahlung einer höheren angemessenen Miete zu. Vielmehr kann eine höhere Nutzungsentschädigung nur verlangt werden, wenn sie sich aus dem Vergleich mit derjenigen Miete ergibt, die in der Gemeinde für tatsächlich vorhandene Räume vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage üblicherweise gezahlt wird.“

Die Klägerin nahm den Beklagten auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung und Nebenkostenvorauszahlung der Miete nach deren unterlassener Zahlung in Anspruch. Dies geschah mit einer erhöhten Summe, unter Heranziehung einer „angemessenen ortsüblichen Miete“ für die vom Beklagten als Bowlingcenter genutzten Gewerberäume, nach Kündigung. Nach Abzug der von dem Beklagten geleisteten Zahlungen verlangte die Klägerin insgesamt die Zahlung weiterer ca. 27.000,- €, wobei sie geltend machte, ortsüblich und angemessen sei eine weit höhere Nutzungsentschädigung.

Nach Vertragsergänzung zum Mietvertrag hätte der Beklagte für die vereinbarte Vertragslaufzeit aber eine monatlich stark ansteigende gestaffelte Miete zu zahlen gehabt. Der Beklagte tat dies jedoch nicht und berief sich auf allgemein festzustellenden negativen Rahmenbedingungen.

OLG Celle, Az.: 2 U 128/15

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