(IP) Hinsichtlich Grenzen der Nacherfüllungsfrist seitens eines Bauunternehmens als Auftragsnehmer und etwaiger Nachbesserung nach dem Ablauf der gesetzten Nacherfüllungsfrist hatte das Oberlandesgericht OLG Koblenz zu entscheiden. Die Klägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, hatte hier Fristen gesetzt, die vom betreffenden Auftragnehmer nicht genutzt worden waren. Das OLG fasste in seinem Leitsatz zusammen:

„1. Fordert der Auftraggeber den Bauunternehmer erfolglos zur Nachbesserung auf, steht ihm nach Ablauf der gesetzten Nacherfüllungsfrist ... das Recht zur Selbstvornahme zu. Der Auftragnehmer ist ohne Zustimmung des Auftraggebers gehindert, die Nachbesserung vorzunehmen. Nach Ablauf der Frist ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, die vom Auftragnehmer angebotene Nachbesserung vornehmen zu lassen“.
2. Bietet der Auftraggeber dem Auftragnehmer trotz Fristablaufs zur Nacherfüllung eine Nachbesserungsmöglichkeit an, kann er sich widersprüchlich verhalten, wenn er trotz Nachbesserungserbieten des Auftragnehmers dann eine Nachbesserung ablehnt, mit der Folge, dass er des Selbstvornahmerechts und des Anspruchs auf Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung verlustig geht“. „Der Vorschussanspruch auf Mängelbeseitigung ist verzinslich, wenn der Werkunternehmer mit der Zahlung des Kostenvorschusses zur Mängelbeseitigung in Verzug gerät“.

OLG Koblenz, Az.: 3 U 944/13


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