(IP) Hinsichtlich der Frage, ob ein Kündigungserklärung bei allen Mietern der betreffenden Wohnung zugestellt werden muss, hat das Landgericht (LG) Frankfurt/Main) entschieden.

„Grundsätzlich gilt der Grundsatz der Einheitlichkeit des Mietverhältnisses, d.h. gegenüber dem Mieter abzugebende Erklärungen, somit auch die Kündigung, sind gegenüber allen Mietern abzugeben, da sie alle zusammen die Mieterseite bilden ... Ausnahmsweise gilt dieser Grundsatz jedoch nicht, wenn im Einzelfall das Festhalten an dem Erfordernis unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben als überspitzt formalistisch erscheint ... Dies kann dann anzunehmen sein, wenn die Mitmieter die Wohnung seit Jahren endgültig verlassen und aufgegeben haben, ohne dies dem Vermieter mitzuteilen und ihre neue Anschrift mitzuteilen. Bei Vorliegen besonderer Umstände nach Treu und Glauben kann es ausnahmsweise zulässig sein, wenn die Kündigung nur gegenüber dem in der Wohnung verbliebenen Mitmieter erklärt worden ist“.

Die Parteien stritten um die Räumung von Wohnraum und die Zahlung vorgerichtlicher Kosten. Im betreffenden Mietvertrag waren außerdem die Mutter sowie der Bruder des Beklagten zu 2 als Mieter aufgeführt. Die Beklagte zu 1 war die Ehefrau des Beklagten zu 2 - und war später in die Wohnung eingezogen. Sie hatten zusammen 3 Kinder. Nachdem sich die Beklagten getrennt hatten, zog der Beklagte zu 2 über Zwischenstationen nach Frankfurt. Umzüge dort teilte er der Klägerin nur sporadisch mit.

Nachdem sein Bruder und seine Mutter aus der streitgegenständliche Wohnung ausgezogen waren und die Miete nicht mehr einging, sprach die Klägerin eine Abmahnung wegen Mietrückständen aus. Das Schreiben wurde an eine Frankfurter Adresse gesandt, dort aber nicht abgeholt. Darauf sprach die Klägerin wegen Mietrückständen die fristlose Kündigung aus. Das Kündigungsschreiben erreichte den Beklagten nicht. Ein weiteres Kündigungsschreiben an die Beklagte zu 1 wurde in den Briefkasten der streitgegenständlichen Wohnung eingeworfen.

Die Klägerin hatte erstinstanzlich die Ansicht vertreten, es läge eine wirksame Zustellung der Kündigung vor – die Beklagten bestritten dies.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

LG Frankfurt/Main, Az.: 2-11 S 9/18

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