(IP) Über das Minderungsrecht bei Mietzahlungen wegen Alt-Mängeln hatte das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz zu befinden. Die Klägerin im bewussten Verfahren nahm die Beklagte im Wege der Teilklage auf Zahlung anteiliger gewerblicher Miete in Anspruch. Sie hatte den Mietvertrag trotz der Kenntnis diverser Mängel dort zuvor verlängert, verlangte aber zugleich Mietminderung. Das OLG wies ihre entsprechende Berufung zurück. Dies gelte besonders bezüglich der Tatsache, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung mit Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes, wonach bei laufenden Mietverträgen das Minderungsrecht wegen solcher Mängel ausscheidet, die der Mieter bereits bei Vertragsschluss kannte.

Der Leitsatz fasste zusammen: „Die Vertragsverlängerung durch vorbehaltlose Ausübung von Verlängerungsoption in Kenntnis von Mängeln der Mietsache ist einem Neuabschluss des Vertrags gleichzustellen. Der Mieter kann daher keine Mietminderung geltend machen, wenn er sich bei der Ausübung einer Verlängerungsoption trotz Kenntnis der Mängel der Mieträume weder Minderung noch Schadensersatz ausdrücklich vorbehält.“

„Durch eine Mieterhöhung können Gewährleistungsrechte wiederaufleben. Das ist jedoch dann nicht der Fall, wenn der Vermieter lediglich die Miete an die veränderten Umstände anpasst, ohne dadurch das bestehende Äquivalenzverhältnis in relevanter Weise zu verschieben.“

OLG Koblenz, Az.: 2 U 901/13


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