(IP) Mit u.a. Konkurrenzschutzverpflichtungen in Gewerbemietverträgen beschäftigte sich das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG). Die Klägerin war Mieterin, die Beklagte Vermieterin eines von der Beklagten betriebenen SB-Warenhauses. Die Klägerin unterhielt eine in der Vorkassenzone befindliche Shopfläche, in der sie ein Restaurant mit Außer-Haus-Verkauf betrieb. Dort bot sie unter anderem einen Imbiss mit diversen Gerichten zum Verkauf an. Ferner befand sich dort im Vorkassenbereich des SB-Warenhauses eine Bäckerei mit Außenbestuhlung.

Laut Mietvertrag war ein Konkurrenz- und Sortimentsschutz für den Mieter ausgeschlossen. Parallel forderte der Vertrag von ihm jedoch eine günstige und spezielle Angebotsgestaltung im Sinn des parallel vorhandenen Supermarktes, die vollumfänglich mit Beginn der Verkaufszeit bis zum Geschäftsschluss für den Kunden bereitgestellt werden müsse. Dagegen wehrte sich der Mieter, das Kammergericht gab ihm Recht: “

„Der formularmäßige Ausschluss eines Konkurrenzschutzes des Mieters einer Gewerbefläche in einem Supermarkt ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn dem Mieter zugleich in dem Formularmietvertrag durch Allgemeine Geschäftsbedingungen eine Betriebspflicht, eine Sortimentsbindung und eine Preisgestaltung entsprechend dem Preisniveau des Supermarktes auferlegt werden.“

Brandenburgisches Oberlandesgericht, Az.: 6 U 117/13


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