(IP) Hinsichtlich unberechtigter Nutzung gemieteten Wohnraums hat das Landgericht (LG) Berlin entschieden.

„Ein Mieter, der es unterlässt, die erforderliche Erlaubnis des Vermieters vor Überlassung der Räumlichkeiten an einen Dritten einzuholen, verstößt stets gegen seine Pflichten aus dem Mietverhältnis, dies selbst dann, wenn er einen Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis hat“.

Bewohner hatten die von ihnen angemieteten Räume gänzlich verlassen und waren ins Ausland verzogen. Ausweislich der vorgelegten Meldeauskunft hatten die Beklagten keinen inländischen Wohnsitz mehr, sondern wohnten gänzlich in der Türkei. Sie hatten die aus zwei Zimmern bestehende Wohnung vollständig ihrem Sohn sowie dessen Ehefrau und Söhnen im Alter von inzwischen 21 und 25 Jahren überlassen, ohne insoweit eine Erlaubnis des Vermieters einzuholen. So entschied das Landgericht gegen sie. Die Klägerin hätte gegen die Beklagten einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Räumlichkeiten.

Die Richter formulierten weiter: „Zwar sind im Haushalt des Mieters lebende nahe Familienangehörige, insbesondere die Kinder des Mieters, selbst dann nicht als "Dritte" im Sinne des § 540 Abs. 1 BGB anzusehen, wenn sie bereits erwachsen sind; sie sind mit Blick auf Art. 6 GG vielmehr schon nach dem Inhalt des Mietvertrags bestimmungsgemäß in den Gebrauch der Mietsache einbezogen ... Das gilt allerdings nur, solange der Mieter selbst die Wohnung noch in eigener Person nutzt, das heißt der Familienangehörige in den Haushalt des Mieters aufgenommen wird, um dort gemeinsam zu leben“.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

LG Berlin, Az.: 65 S 16/18

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