(IP) Hinsichtlich Erweiterung einer Zwangshypothek nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat das Berliner Kammergericht (KG) mit Leitsatz entschieden.

„Die Eintragung titulierter Zinsen neben der Hauptforderung erfordert bei der Zwangshypothek einen hierauf gerichteten, den grundbuchrechtlichen Bestimmtheitserfordernissen genügenden Antrag. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners kommt die Erweiterung einer Zwangshypothek um - "vergessene" - Zinsen im Wege der Zwangsvollstreckung nicht in Betracht.“

Der Beteiligte erkannte an, dem Beteiligten 500.000,- EUR zu schulden. Darauf reichte der Beteiligten eine vollstreckbare Ausfertigung des Ganzen nebst Zustellnachweis beim Grundbuchamt ein und beantragte die Eintragung einer Zwangshypothek im Grundbuch. Mit Zwischenverfügung wies das Grundbuchamt auf einzelne Eintragungshindernisse hin und trug nach deren Behebung eine Zwangssicherungshypothek am Miteigentumsanteil des Beteiligten über 500.000,- EUR ein.

Mit einem dem Grundbuchamt vorgelegten Schriftsatz hat der Beteiligte darauf beantragt, die Eintragung um die festgelegten Zinsen zu erweitern. Das hat das Grundbuchamt zurückwiesen, da die Eintragung der Zwangshypothek ausdrücklich auf die Hauptforderung beschränkt gewesen sei. Dagegen richtet sich die Beschwerde, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat. Das Grundbuchamt hat darin darauf Bezug genommen, mit dem das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beteiligten eröffnet worden war.

KG, Az.: 1 W 135/17

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