(IP) Über die Rahmenbedingungen der Ausübung des Vermieterpfandrechtes hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden mit Leitsatz entschieden.

„Der Herausgabeantrag in Bezug auf Gegenstände ist nur zulässig, wenn er hinreichend i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmt ist. Dafür muss er die Gegenstände konkret bezeichnen. Die Beschreibung muss einerseits so genau sein, dass das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abgewälzt wird und dass eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwartet werden kann. Andererseits führt nicht jede mögliche Unsicherheit bei der Zwangsvollstreckung zur Unbestimmtheit des Klageantrages. Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstandes in einem Klageantrag zu stellen sind, hängt von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und des Umständen des Einzelfalls ab“.

Die Klägerin nahm die Beklagten auf Herausgabe von und Nutzungsunterlassung an Einrichtungsgegenständen in Anspruch, die sich in ihrer Immobilie befanden. Zudem verlangte sie Schadensersatz in Höhe von 40.000,- EUR nach fruchtlosem Ablauf einer gerichtlichen Herausgabefrist von 2 Wochen. Die Beklagten waren die Eigentümerin des Grundstückes und ihr Generalbevollmächtigter. Die Beklagte betrieb in den ehemals von der Klägerin genutzten Räumen ein Hotel.

Die Klägerin hatte das Objekt bezogen, um dort ein Hotel zu betreiben - was sie dann im 1. OG der Immobilie auch tat. Dafür brachte sie Möbel und Einrichtungsgegenstände in die Räumlichkeiten ein. Die Parteien verhandelten über die Konditionen eines Mietvertrages und erstellten verschiedene Vertragsentwürfe, von denen aber keiner beidseitig unterschrieben wurde. In dieser mehrjährigen Frist zahlte die Klägerin Miete in unterschiedlicher Höhe. Danach eskalierte der Streit, und die Klägerin entschloss sich, aus der Immobilie auszuziehen. Sie begann mit der Ausräumung der Einrichtungsgegenstände. Der Beklagte untersagte ihr darauf die Fortsetzung des Ausräumens und tauschte die Schlösser aus. Er berief sich auf das Bestehen eines Vermieterpfandrechtes.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

OLG Dresden, Az.: 5 U 1366/18

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