(IP) Hinsichtlich Rückrufs eines Erbbaurechts (Heimfall) aus sozialen Gründen (Wohnungsnot) hatte das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) zu entscheiden. Eine Gemeinde klagte als Grundstückseigentümerin gegen einen Bauwilligen, der jedoch weit entfernt lebte und den bewussten Bau nur zur Vermietung vornehmen wollte. Er habe damit gegen die Vorschriften im Erbbaurechtsvertrag verstoßen. Die Gemeinde hatte nämlich in ihrer betreffenden Satzung u.a. festgelegt: „Der Eigentümer bezweckt mit der Vergabe des Erbbaurechts die Deckung des Wohnbedarfs der ortsansässigen Bevölkerung, insbesondere von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen. Dem Berechtigten ist bekannt, dass der Eigentümer ihm das Erbbaurecht nur zu dem vorstehenden Verwendungszweck einräumt. Er ist verpflichtet, es ausschließlich für diesen Zweck zu nutzen und diese Nutzung auf Verlangen jederzeit nachzuweisen.“

Das OLG gab der Gemeinde im Leitsatz Recht:

„Wenn eine Gemeinde dafür Sorge tragen will, dass nicht schon Personen mit einem Durchschnittseinkommen weitgehend vom Wohnungsmarkt auf ihrem Gebiet ausgeschlossen sind, so dass vorhandener Wohnraum im Wesentlichen für Zweit- oder Ferienwohnungen genutzt würde, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, Erbbaurechte mit einer Nutzungsbeschränkung ... auszugeben, wonach die Objekte durch den Erbbaurechtsinhaber als Hauptwohnsitz zu nutzen sind.“

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Az: 2 U 2/14


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