(IP) In Sachen der Kosten einer Ersatzvornahme durch einen Dritten entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Eine Eigentümerin hatte gegen Kosten von ca. 16.000,- Euro, eine Entsorgung bei ihr betreffend, geklagt. Das Landratsamt hatte zuvor alle Gebäude ihres Anwesens besichtigt und angeordnet, sie habe unter Fristsetzung die sachgerechte Entsorgung aller Abfälle dort vorzunehmen. Für den Fall der Nichtbeachtung wurde eine Ersatzvornahme angedroht. Dafür entstünden nach vorläufiger Schätzung ca. 7.500,- Euro Kosten.

Nach Verstreichen des Termins holte das Amt Angebote für die Entsorgung ein und teilte der Klägerin den Räumungstermin mit. Sie habe bis zum Stichtag noch Gelegenheit, erhaltenswertes Gut beiseite zu schaffen. Darauf beauftragte das Amt eine Firma mit der fachgerechten Entrümpelung. Nach Kostenvoranschlag wurde ein Pauschalpreis von 9.500,- Euro vereinbart. Bei Erhalt eines deutlich höheren Kostenbescheids wurde Klage geklagt.

Der Verwaltungsgerichtshof setzte das Landratsamt ins Unrecht: „Der Leistungsbescheid des Beklagten ... ist, soweit ihn die Klägerin angefochten hat, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten“. „Er ist unter Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Umfang der Anfechtung aufzuheben, weil die Kosten der Ersatzvornahme nicht schlüssig belegt worden sind.“

„Wird die Pflicht zu einer Handlung, die auch ein anderer vornehmen kann (vertretbare Handlung) nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit erfüllt, so kann die Vollstreckungsbehörde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen lassen ... Dabei muss das Zwangsmittel schriftlich angedroht werden ... und hierbei für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist bestimmt werden, innerhalb welcher dem Pflichtigen der Vollzug billigerweise zugemutet werden kann ... Soll die Handlung durch Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen durchgeführt werden, so ist in der Androhung der Kostenbetrag vorläufig zu veranschlagen.“

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Az.: 20 B 14.477

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