(IP) Hinsichtlich Gewerbemietverträgen, unterzeichnet ohne Vertretungszusatz, hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf mit Leitsatz entschieden.

„1. Wird in einem Mietvertrag eine Einzelfirma als Mieter benannt und die Vertragsurkunde von dem Namensträger für diese ohne Vertretungszusatz unterschrieben, kommt der Vertrag mit der Einzelfirma zustande. Zwar geht nach der Rechtsprechung zu unternehmensbezogenen Geschäften der Wille der Beteiligten selbst bei fehlerhafter Bezeichnung des Unternehmens dahin, dass der wahre Unternehmensträger Vertragspartei wird und nicht der für ihn Handelnde. Das ändert indes nichts an der den Handelnden treffenden Haftung, wenn er gegenüber dem gutgläubigen Vertragspartner den Rechtsschein erweckt, dass der Unternehmensträger unbeschränkt für Verbindlichkeiten haftet, obwohl es sich bei ihm um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftungsmasse handelt.

2. Die Verpflichtung des Vermieters zur Gebrauchsgewährung schließt die Pflicht ein, Störungen des Mietgebrauchs durch Dritte abzuwehren. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Mieter seine Anzeigepflicht gemäß § 536c BGB nachkommt.“

Der Kläger verlangte vom Beklagten wegen unterlassener Räumung Mietzahlung als Nutzungsentschädigung. Der Beklagte habe das von ihm selbst angemietete Grundstück nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgegeben, sondern es dem Vermieter vorenthalten.

Der schriftliche Mietvertrag wies als Mieter eine Einzelfirma aus und trug - ohne jeden Vertretungszusatz - die Unterschrift des Beklagten persönlich. So habe der Beklagte nicht nachweisen können, nicht eigenständig gehandelt zu haben. Er behauptete, in Vertretung einer Gesellschaft aufgetreten zu sein - für eine im Verlauf des Rechtsstreits eingebrachte neue Firmierung.

Ein Zeuge hatte anlässlich seiner Vernehmung jedoch lediglich ausgesagt, dass der Beklagte eines Tages erschienen sei und angefragt habe, ob er ein Grundstück anmieten könne. Es sei auch nicht darauf hingewiesen worden, dass die Firmierung, wie im Mietvertrag angegeben, nicht korrekt sei. Der Beklagte habe damals einzig darum gebeten, als Mieterin „P. Containerservice“ aufzunehmen.

OLG Düsseldorf, Az.: 24 U 152/15

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