(IP) Hinsichtlich Gebühren seitens des Gerichtsvollziehers hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz mit Leitsatz entschieden.

„Ein Versuch einer gütlichen Einigung nach § 802b ZPO liegt nicht vor, wenn der Schuldner objektiv für einen solchen Versuch nicht erreichbar ist. Die Gebühr nach Nrn. 208, 207 KV GvKostG kann in diesen Fällen nicht anfallen“.

Die Gläubigerin betrieb gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung. Sie hatte zu diesem Zweck die örtlich zuständige Obergerichtsvollzieherin für die im Vollstreckungsauftrag genannte Adresse mit der Abnahme der Vermögensauskunft beauftragt. Dabei war die gütliche Einigung weder ausdrücklich ausgeschlossen noch explizit beauftragt. Soweit die Schuldnerin ein Angebot für eine gütliche Einigung unterbreite, solle mit der Gläubigerin Rücksprache genommen werden.

Nach Auskunft der Obergerichtsvollzieherin hatte diese dann versucht, der Schuldnerin die Ladung zum Termin zur Abnahme der mündlichen Verhandlung persönlich zuzustellen. Sie musste vor Ort allerdings feststellen, dass die Schuldnerin unbekannt verzogen sei. Darauf sandte sie der Gläubigerin die Vollstreckungsunterlagen zurück und rechnete die Amtshandlung ab.

Dagegen wandte sich die Gläubigerin mit ihrer Kostenansatzerinnerung, soweit hierin eine Gebühr für die gütliche Erledigung angesetzt wurde. Da die Schuldnerin unbekannt verzogen sei, könne es zu keinem Versuch einer gütlichen Erledigung gekommen sein. Die Obergerichtsvollzieherin dagegen argumentierte, ein Versuch einer gütlichen Einigung liege schon dann vor, wenn sich der Gerichtsvollzieher zu diesem Zwecke vor Ort begebe.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

OLG Koblenz, Az.: 14 W 267/19

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