(IP) Hinsichtlich Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über Erhalt von Schenkungen eines Erblassers hat das Oberlandesgericht (OLG) München mit Leitsatz entschieden.

„Die Einschaltung eines Rechtsanwalts kann dem zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verurteilten auskunftpflichtigen Beklagten nicht verwehrt werden, wenn der Urteilsausspruch nicht hinreichend bestimmt genug ist, so dass Zweifel über seinen Inhalt und Umfang im Vollstreckungsverfahren zu klären sind, oder wenn die sorgfältige Erfüllung des titulierten Anspruchs Rechtskenntnisse voraussetzt.“

„Grundsätzlich ist jeder Anspruch auf Auskunft auch mit einem Recht auf eidesstattliche Versicherung versehen. Entsprechend § 259 Abs. 2, § 260 Abs. 2 BGB ist aber stets Voraussetzung, dass Grund zu der Annahme besteht, die Auskunft sei nicht mit der erforderlichen Sorgfalt abgegeben worden.“

Das Landgericht hatte den Anträgen des Klägers, den Beklagten zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die Vollständigkeit der erteilten Auskünfte zu verurteilen, stattgegeben. Dagegen wandte sich der Beklagte mit seiner Berufung. Er habe weder lückenhaft noch sukzessive Auskunft erteilt, sondern umfassend und vollständig. Er beantragte, das vorangehende Teilurteil aufzuheben und die Klage bezüglich der Anträge auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung abzuweisen.

Die Richter entschieden im Sinne des Beschuldigten. „Der Wert des Beschwerdegegenstands bei einem Rechtsmittel gegen die Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bemisst sich nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfordert ... Der zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung Verurteilte ist nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die erteilte Auskunft auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen und zu berichtigen. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts kann dem verurteilten Beklagten dann nicht verwehrt werden, wenn der Urteilsausspruch nicht hinreichend bestimmt genug ist, so dass Zweifel über seinen Inhalt und Umfang im Vollstreckungsverfahren zu klären sind, oder wenn die sorgfältige Erfüllung des titulierten Anspruchs Rechtskenntnisse voraussetzt ... Von einer fehlenden Bestimmtheit des Tenors ist u. a. dann auszugehen, wenn sich weder aus Tenor noch aus Tatbestand oder Entscheidungsgründen hinreichend klar ergibt, welche erteilten Auskünfte des Beklagten gemeint sind“.

OLG München, Az.: 23 U 817/16

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