(IP) Mit der Haftung des Bürgen bei Bürgschaftsblankett (Blankoscheck) hatte sich das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) zu beschäftigen. Der Kläger nahm dabei den Beklagten aus einer Bürgschaft in Anspruch. Zuvor hatte der Kläger einem Verein zum Neubau seines Clubhauses eine Zuwendung von knapp 925.000,- € bewilligt. Gemäß dessen künftigen Pachtvertrages waren dort der Ausschank und Imbiss nur für Vereinsmitglieder und deren Gäste gestattet. Zur Sicherung des Rückzahlungsanspruches verpflichtete sich der Verein darauf zur Übergabe selbstschuldnerischer Bürgschaften der Vereinsmitglieder in Höhe von 700.000,- €. Der Beklagte hatte dazu mit einer Bürgschaft über ca. 10.000,- € beigetragen.

In der Folgezeit erklärte der Kläger die Kündigung des Pachtvertrages mit der Begründung, in dem Gaststättenbereich des Clubhauses würden nicht nur Vereinsmitglieder bewirtet. Mitarbeiter des betreffenden Bezirksamtes hatten als Testpersonen den gastronomischen Bereich des Clubhauses besucht und waren dort mit Kaffee und Bockwürsten bewirtet worden, ohne Vereinsmitglieder zu sein. Der anschließende Rechtsstreit über die Herausgabe des Clubhauses führte dazu, dass der Verein das Clubhaus nach Verurteilung räumte. Demzufolge beharrte der Kläger auf Auszahlung seiner ursprünglichen Bürgschaften, der Beklagte reklamierte Dauer und geänderte Detailmodalitäten der Bürgschaft. Das OLG widersprach dem jedoch in seinem Orientierungssatz:

„1. Der § 172 Abs. 2 BGB, nach der sich derjenige, der ein Blankett mit seiner Unterschrift aus der Hand gibt, den durch dessen Ausfüllung geschaffenen Inhalt einem gutgläubigen Dritten gegenüber als seine Erklärung gegen sich gelten lassen muss, unabhängig davon, ob der vervollständigte Text seinem Willen entspricht, findet auf ein Bürgschaftsblankett entsprechende Anwendung ... Dabei ist allerdings nur derjenige schutzbedürftig, der eine vollständige Urkunde erhält und annehmen darf, die Erklärung stamme vom Bürgen selbst.

2. Die Einrede der Aufrechenbarkeit ... ist nur dann begründet, wenn sicher ist, dass für den Gläubiger die Möglichkeit besteht, sich wegen seiner Forderung durch Aufrechnung gegenüber dem Hauptschuldner zu befriedigen.

Brandenburgisches OLG, Az.: 4 U 108/12


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