(IP) Hinsichtlich mietvertraglich vereinbarter Betriebspflicht von Mieträumen hat das Oberlandesgericht (OLG) Rostock mit Leitsatz entschieden.

„1. Die Betriebspflicht ist eine unvertretbare Handlung, die nach § 888 ZPO zu vollstrecken ist.

2. Es steht grundsätzlich der Vollstreckbarkeit einer Betriebspflicht eines Geschäftsbetriebs in Gewerberäumen nicht entgegen, dass es hierfür erforderlich ist, Vertragsbeziehungen zu Mitarbeitern und Lieferanten zu unterhalten, so dass sowohl der Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtet auf die Erfüllung der Betriebspflicht als auch ihre Vollstreckung nach § 888 ZPO in Betracht kommen.

3. Eine Vollstreckung nach § 888 Abs. 1 ZPO scheidet vielmehr erst dann aus, wenn dem Vollstreckungsschuldner die Erlangung der Mitwirkungshandlung des Dritten objektiv oder subjektiv eindeutig unmöglich ist. Es muss feststehen, dass der Schuldner erfolglos alle ihm zumutbaren Maßnahmen einschließlich eines gerichtlichen Vorgehens unternommen hat, um den Dritten zu seiner Mitwirkung zu veranlassen, wofür den Vollstreckungsschuldner die Vortrags- und Beweislast trifft.“

Die Parteien waren durch Mietvertrag verbunden, mit dem die Klägerin dem Beklagten Räume zum Betrieb eines Bekleidungsgeschäftes vermietet hatte. Der Mietvertrag enthielt eine Betriebspflicht.

Anfang November wurde der Centermanager des Einkaufszentrums durch ein im bewussten Laden angebrachtes Hinweisschild darauf aufmerksam, dass dort keine Elektronic-Cash-Zahlungen mehr möglich wären – und der Mieter teilte auf Anfrage ferner mit, den Geschäftsbetrieb umgehend einstellen zu wollen.

Der Vermieter erwirkte dann eine einstweilige Verfügung, mit der dem Mieter auferlegt wurde, dass Ladenlokal auch weiterhin zu betreiben – wozu dieser sich jedoch weigerte. Darauf hatte die Antragstellerin beantragt, gegen den Schuldner zur Erzwingung der Betriebspflicht ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft von bis zu 6 Monaten festzusetzen.

OLG Rostock, Az.: 3 W 53/16

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