(IP) Hinsichtlich Verjährung des Nachzahlungsanspruchs von Betriebskostenabrechnungen hatte das Oberlandesgericht (OLG) Celle zu entscheiden. Die Beklagte im bewussten Verfahren hatte gemäß Mietvertrag eine Rechnung bezüglich Nachzahlung rückständiger Heizkosten aus den Nebenkostenabrechnungen einiger Vorjahre erhalten, jedoch argumentiert, dass diese verjährt sei. Das OLG beschied jedoch, dass die betreffende Verjährung mit dem Schluss des Jahres beginne, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt habe oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Der Leitsatz fasst zusammen:

„Nimmt der Vermieter von Gewerberaum nach der erstmaligen Erteilung einer Betriebskostenabrechnung eine Nachberechnung von Betriebskosten vor, beginnt die Verjährung des Nachzahlungsanspruchs des Vermieters erst mit dem Schluss des Jahres, der auf die Erteilung der korrigierten Nebenkostenabrechnung und den Zugang dieser Abrechnung bei dem Mieter folgt.“

OLG Celle, Az.: 2 U 133/14
 

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