(IP) Hinsichtlich der formalen Anforderungen an einen Bedenkenhinweis eines Werkunternehmers hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) mit Leitsatz entschieden.

„Anforderungen an einen Bedenkenhinweis des Werkunternehmers“.

Die Richter führten in der Folge weiter aus.
„ Allerdings haftet ein Unternehmer nach § 13 Abs. 3 VOB/B dann nicht für einen Mangel, wenn dieser auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers zurückzuführen ist, soweit er die ihm nach § 4 Abs. 3 VOB/B obliegende, schriftliche Mitteilung gemacht hat.
Die Voraussetzungen für eine Enthaftung ... liegen indes schon deswegen nicht vor, weil Bedenken jedenfalls nicht, wie in § 4 Abs. 3 VOB/B zwingend vorgesehen, schriftlich angemeldet worden sind. Der Beklagte zu 1. hat daher seine vertraglichen Pflichten verletzt. Dennoch haftet er nicht. Denn auch mündliche Hinweise sind nicht schlechthin unbeachtlich. So kann ein Auftragnehmer dann, wenn der Auftraggeber trotz zuverlässiger mündlicher Belehrung die Hinweise des Auftragnehmers nicht befolgt, sich hinsichtlich der daraus ergebenden Mängel des Bauwerks auf ein mitwirkendes Verschulden des Auftraggebers (§ 254 BGB) berufen. Das kann im Einzelfall dazu führen, dass der Auftraggeber, der trotz ausreichender Belehrung bei seiner gegenteiligen Anordnung bleibt, die sich daraus ergebenden Folgen allein tragen muss ... Maßgeblich ist hier, dass die Pflicht zur schriftlichen Benachrichtigung nicht nur im Interesse des Unternehmers, sich auf diese Weise freizeichnen zu können, sondern ebenso im Interesse des Auftraggebers, der dadurch vor Schaden bewahrt werden soll, besteht.“

Der Kläger hatte Kostenvorschuss und Schadensersatz verlangt. Er war Eigentümer eines landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäudes. Zur Sanierung und Neueindeckung des Dachstuhls hatte er den Beklagten mit Dachdeckerarbeiten beauftragt, einen weiteren Beklagten mit Zimmererarbeiten sowie wieder einen weiteren, einen Architekten, mit der Planung und Überwachung der Arbeiten. Dann aber war er mit der Ausführung unzufrieden und wollte die Beklagten für den Sachmangel heranziehen. Er behauptete, das Obergeschoss habe für Wohn- und Veranstaltungszwecke nutzbar sein sollen – worüber die Beklagten aber nicht unterrichtet gewesen sein wollten. Sie verweigerten die Haftung.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

Schleswig-Holsteinisches OLG, Az.: 12 U 8/18

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