(IP) Hinsichtlich konkreter Widersprüche bei der Verjährungsfrist gemäss VOB/B hatte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt aktuell zu entscheiden. Die Klägerin im bewussten Verfahren verlangte von der Beklagten Kostenerstattung für Baumängel. Sie hatte das Grundstück von 4 Gesellschaften gekauft, die gesamtschuldnerisch hafteten. In dem Vertrag verpflichteten sich die Verkäufer, auf dem Grundstück ein Bürogebäude zu errichten. Gemäß Kaufvertrag hatten die Verkäufer der Klägerin ihre Gewährleistungsansprüche gegenüber ihren Generalunternehmern und Nachunternehmern abgetreten. Im Vertrages hieß es: "Die Gewährleistungspflicht des AN richtet sich nach den Bestimmungen der VOB/B. Sie beträgt jedoch grundsätzlich fünf Jahre. Nach der Beseitigung eines gerügten Mangels gelten die Gewährleistungsfristen nach VOB/B, soweit hierdurch nicht die Gewährleistungsfrist von 5 Jahren unterschritten wird. ..."

Die Beklagte war eine von zwei Gesellschafterinnen einer GbR, infolge der Insolvenz ihrer Mitgesellschafterin war sie die allein verbleibende Gesellschafterin. Nach der Bauausführung nahm die Klägerin das Gebäude ab, Mängel wurden gerügt und behoben. 5 Jahre später nahm der TÜV Hessen eine wiederkehrende Überprüfung der haustechnischen Anlagen vor und stellte verschiedene Mängel fest. Da entstand Streit hinsichtlich der Gewährleistungsdauer.

Hinsichtlich Laufzeit der Gewährleistung entschied das OLG wie folgt:

„Nach ... Generalunternehmervertrag beträgt die Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers grundsätzlich fünf Jahre. Nach der Beseitigung eines gerügten Mangels gelten hingegen die Gewährleistungsfristen nach VOB/B. Die Bestimmung ... VOB/B 1998 sieht für die Gewährleistung für Bauwerke eine Verjährungsfrist von 2 Jahren vor. Auf diese Frist nimmt der Vertrag für den Fall der Beseitigung eines gerügten Mangels Bezug. Der Passus "soweit hierdurch nicht die Gewährleistungsfrist von 5 Jahren unterschritten wird" bedeutet, dass die ursprüngliche, nach Werkabnahme laufende Verjährungsfrist maßgeblich bleibt, wenn bereits kurz nach der Abnahme Mängel angezeigt und beseitigt werden und die hierfür ausgelöste zweijährige Regelfrist schon vor Ablauf der Fünfjahresfrist endet.“

OLG Frankfurt, Az: 6 U 167/13


© immobilienpool.de