(IP) Hinsichtlich Verpflichtung zur Nutzungsuntersagung als Asylbewerberunterkunft im Wohngebiet entschied das Verwaltungsgericht (VG) Regensburg. Der Antragsteller war Eigentümer eines Grundstücks mit einer Doppelhaushälfte. Hieran grenzte unmittelbar das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück des Beigeladenen. Für das Gebäude des Beigeladenen bestand eine Baugenehmigung als Wohngebäude. Es war laut Antragsgegner ohne Baugenehmigung ausgebaut und schon bisher zur Vermietung an Gastarbeiter genutzt worden. Es sollte in Folge an den Landkreis zur Einquartierung von Asylbewerbern vermietet werden, wobei eine „voraussichtliche Belegung“ mit 13 Personen vorgesehen war.

Dagegen klagte der Antragsteller. Insbesondere machte er geltend, dass die Unterbringung von 13 und mehr Asylsuchenden nicht der typischen Größenordnung einer Familie im Wohngebiet entspreche, sondern sich im doppelten Bereich dessen, was bei üblicher Wohnnutzung anzunehmen sei, bewege. Er beantrage daher ein unverzügliches bauaufsichtliches Einschreiten.

Das VG Regensburg entschied dagegen. „Nach diesen Vorgaben wäre eine Klage auf Verpflichtung zur Nutzungsuntersagung im Hauptsacheverfahren nur erfolgversprechend, wenn erstens die vom Beigeladenen beabsichtigte Nutzung objektiv rechtswidrig wäre, zweitens hieraus eine Verletzung des Antragstellers in nachbarschützenden Rechten resultieren würde und drittens im Rahmen einer Abwägung im Einzelfall die von der rechtswidrigen Nutzung ausgehenden Beeinträchtigungen so erheblich wären, dass sie das Interesse des Beigeladenen an der Nutzung deutlich überwiegen. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erreicht.“ „Zwar spricht vieles dafür, dass die Nutzung des Gebäudes formell rechtwidrig ist, weil eine Baugenehmigung für die konkret beabsichtigte Nutzung für die Asylunterbringung offenbar nicht vorliegt. Die Regeln des Baugenehmigungsverfahrens sind jedoch nicht bestimmt, dem Schutz des Nachbarn zu dienen, so dass eine drittschützende Wirkung insoweit ausscheidet. Der Antragsteller hat somit keinen Anspruch auf Durchführung eines Genehmigungsverfahrens. Ein derartiges Nachbarrecht gibt es nicht.“

VG Regensburg, Az.: RN 6 E 14.1432


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