(IP) Inwieweit die Einreichung der Planungsunterlagen durch den Auftraggeber im Rahmen des Baugenehmigungsantrags mit der Abnahme der Architektenleistung gleichzusetzen ist, hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln mit Leitsatz entschieden.

„Ist der Architekt mit der Planung bis zur Leistungsphase 4 HOAI (Genehmigungsplanung) beauftragt, so liegt in der Einreichung der Planungsunterlagen durch den Auftraggeber im Rahmen des Baugenehmigungsantrages die Abnahme der Architektenleistung. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Auftraggeber die Schlussrechnung des Architekten vorbehaltlos begleicht. Darauf, dass das Bauamt auf der Grundlage der dauerhaft genehmigungsfähigen Planungsunterlagen auch tatsächlich eine Baugenehmigung erteilt, hat der Architekt keinen Einfluss. Ohne abweichende Vereinbarung fällt dieses Risiko in die Sphäre des Auftraggebers, der gegebenenfalls seinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung öffentlich-rechtlich durchsetzen muss.“

Die Klägerin nahm den Beklagten aus einem Architektenvertrag auf Schadensersatz wegen einer unzutreffenden Wohnflächenberechnung in Anspruch. Die Klägerin rügte mit ihrer Berufung, das Landgericht habe zu Unrecht die Verjährungseinrede des Beklagten greifen lassen. Insoweit habe die Kammer insbesondere zum einen bei ihren Feststellungen zur Abnahmefähigkeit der von dem Beklagten erbrachten Leistungen nicht hinreichend beachtet, dass zu dessen Leistungssoll die „Herbeiführung einer dauerhaft gültigen Baugenehmigung“ gehörte, und zum anderen zu Unrecht angenommen, dass sie – die Klägerin – mit der Unterzeichnung und Einreichung genehmigungsfähiger Bauunterlagen die Planung des Beklagten konkludent abgenommen habe.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

OLG Köln, Az.: 16 U 140/18

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