(IP) Hinsichtlich einer Klage bei inkorrekter Klägeranschrift hatte das Oberlandesgericht (OLG) München zu entscheiden. Die Klägerin machte geltend, ihr stünden aus der Anmietung von Kommunikationsleitungen zur Gebäudeversorgung durch die Beklagte, die die Klägerin ihrerseits selbst teilweise angemietet hatte, vertragliche Vergütungsansprüche bzw. Bereicherungsansprüche zu. Die Beklagte hat demgegenüber beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat im Lauf des Rechtsstreits die Unzulässigkeit der Klage gerügt, weil die Klägerin die Klage „aus dem Verborgenen erhoben habe“. Die klägerseitig angegebene Adresse sei nämlich zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht die tatsächliche Anschrift der Klägerin gewesen.

Dem widersprach das OLG: Diesem Tatbestand läge die grundlegende Erwägung zugrunde, dass der Kläger eine Klage nicht aus dem Verborgenen erheben dürfe: er solle sich z. B. nach Urteil nicht den Kosten dadurch entziehen können, dass eine unzutreffende Anschrift vorliege. Beim Tatbestand der unzulässigen „Klage aus dem Verborgenen“ handele es sich jedoch um einen sehr eng begrenzten Ausnahmefall. „Erforderlich für eine Erkenntnis auf Unzulässigkeit der Klage ist dabei, dass das Gericht sich eine sichere Überzeugung von der Vereitelungsabsicht (betreffend eine spätere Kostenerstattung) der Klägerin bilden kann“.

So fasste der Leitsatz zusammen:

„1. Die Angabe der vollständigen ladungsfähigen Anschrift des Klägers in der Klage stellt ein zwingendes Erfordernis dar. Die Verweisung ... auf die Soll-Vorschrift des § 130 Nr. 1 ZPO (Wohnort) ist nicht in dem Sinne zu verstehen ist, dass die Angabe entbehrlich wäre.

2. Bei der unzulässigen „Klage aus dem Verborgenen“, also ohne (taugliche) Anschrift des Klägers, handelt es sich aber um einen eng begrenzten Ausnahmefall, der nur bei ernsthaften Anhaltspunkten von Amts wegen im Freibeweisverfahren zu prüfen ist.

3. Es führt nicht zur Unzulässigkeit der Klage, wenn die zunächst richtige Anschrift im Laufe des Rechtsstreites unrichtig wird.“

OLG München, Az.: 7 U 371/14


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