(IP) Hinsichtlich werkvertraglicher Abnahme hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Leitsatz entschieden.

„1. Das Anweisungsrecht des Auftraggebers gemäß § 1 Abs. 3 und 4 VOB/B 2016 besteht nicht unbegrenzt, sondern nur im werkvertraglichen Erfüllungsstadium, das regelmäßig mit der Abnahme endet.
2. Ohne Abnahme findet die Herstellungsverpflichtung des Werkunternehmers - jedenfalls nach den Grundsätzen von Treu und Glauben - ihr Ende, wenn der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet ist.“

Die Klägerin verlangte restlichen Werklohn. Die Parteien hatten einen Bauvertrag in Sachen Leistungen im Gewerk ‚Elektroanlagen’ für ein Pflegeheim geschlossen. Teil der Arbeiten war die Errichtung einer Brandmeldeanlage. Das diesbezügliche Brandschutzkonzept einer Sachverständigen für vorbeugenden Brandschutz, das behördlich genehmigt worden war, sah vor, dass die Planung der Brandmeldeanlage mit allen Bestandteilen durch den Fachplaner mit der „zuständigen Feuerwehr“ abzustimmen sei.

Nach dem Vertrag waren unter anderem das Verhandlungsprotokoll, der Zeitplan sowie die VOB/B in der zur Zeit des Vertragsabschlusses gültigen Fassung Vertragsbestandteile. Nach einem Terminplan sollten die Elektro-Fertiginstallationen durch die Klägerin zum Ende des betreffenden Jahres fertiggestellt werden. Gegen Ende dieser Frist bis ins Folgejahr wurden insgesamt fünf Nachtragsaufträge von der Beklagten an die Klägerin erteilt. Während der Durchführung des Bauprojekts kam es zu diversen Verzögerungen.

Im Folgejahr wurde ein Prüfbericht erstellt, in dem festgehalten wurde, dass keine Mängel der elektrischen Anlage vorlägen und die Anlage mit ihrem Brandschutz betriebssicher sei. Später aber wurde ein 14-seitiges Protokoll angefertigt, das über 200 Mängel auflistete, von denen 20 Mängel auf die Klägerin entfielen. Die Beklagte forderte diese folglich auf, die in Frist zu beseitigen. Nach deren Ablauf wies der Bauleiter die Klägerin darauf hin, dass die Mängel noch nicht abgearbeitet wären und die Sachverständigenabnahme nicht mangelfrei gewesen sei, sodass keine Bescheinigung durch den Brandschutzsachverständigen erfolgen könne.

Die Beklagte hatte bis dato an die Klägerin Teilbeträge gezahlt. Darauf erstellte die Klägerin eine Schlussrechnung, die einen noch ausstehenden Betrag auswies. Da keine Zahlungen erfolgten, kam es zur Klage. Die Klägerin behauptete dabei, sie habe ihre werkvertraglichen Pflichten bis auf wenige Aspekte vollständig erfüllt. Die Anlage sei durch die Zustimmung der Feuerwehr zur Aufschaltung betriebsbereit gewesen. Eine von der Genehmigungsbehörde des Kreises verlangte Fortschreibung des Brandsicherungskonzeptes gehe über die von ihr zu erbringenden Leistungen hinaus.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

OLG Hamm, Az.: 12 U 54/18

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