Zuschlagsversagung
Der Zuschlag kann auf Antrag eines benachteiligten Gläubiges versagt werden, wenn 70 % des festgesetzten Verkehrswertes nicht erreicht werden. Bei Nichterreichen des absoluten Mindestgebotes (50 % des Verkehrswertes) ist der Zuschlag von Amts wegen zu versagen. Die Versagung eines Zuschlages wegen Nichterreichung der Wertgrenzen kann jedoch nur einmal erfolgen, so dass im nächsten Versteigerungstermin der Zuschlag aus diesen Gründen nicht mehr versagt werden kann.

