Zuschlag
Der Zuschlag wird grundsätzlich dem Meistbietenden erteilt, sofern kein Versagungsgrund vorliegt. Hiermit wird er Ersteher des Grundstücks und erwirbt Eigentum an dem Versteigerungsobjekt sowie den mitversteigerten Gegenständen. Die Entscheidung über den Zuschlag erfolgt entweder direkt im Versteigerungstermin oder in einem gesondert zu bestimmenden Verkündungstermin.

