Zulassung von Geboten
Das Vollstreckungsgericht darf nur wirksame Gebote zulassen. Wirksam ist ein Gebot, wenn es im Versteigerungstermin zu den Versteigerungsbedingungen abgegeben wurde und als erstes Gebot mindestens die Höhe des geringsten Gebotes erreicht, später das vorangegangene Gebot überschreitet.

