Karlsruher Schloss

Wertgrenzen

Beim ersten Versteigerungstermin gelten die Wertgrenzen grundsätzlich. Bei den Wertgrenzen unterscheidet man nach Geboten unter 70% bzw. 50% des Verkehrswertes.
Ein Zuschlagfähiges Gebot darf beim ersten Versteigerungstermin nicht unter 50% des Verkehrswertes liegen, da diesem Gebot nach § 85a ZVG der Zuschlag versagt werden muss.
Wird beim ersten Termin ein Gebot unter 70% des Verkehrswertes abgegeben, steht es dem Gläubiger frei, dieses Gebot anzunehmen oder abzulehnen. Wird der Zuschlag versagt, entfallen bei einem Folgetermin, dem so genannten Wiederholungstermin sämtliche Wertgrenzen.

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