Verdeckte Vertretung
Weist der Meistbietende die Vertretung eines Dritten durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde im Termin oder nachträglich nach, so ist der Zuschlag dem Dritten, für den der Meistbietende geboten hat, zu erteilen.
Weist der Meistbietende die Vertretung eines Dritten durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde im Termin oder nachträglich nach, so ist der Zuschlag dem Dritten, für den der Meistbietende geboten hat, zu erteilen.