Unbedenklichkeitsbescheinigung
Dem Ersuchen des Vollstreckungsgerichts auf Eintragung des Erstehers im Grundbuch muss die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes beiliegen, sofern diese dem Grundbuchamt noch nicht vorliegt. Mit der Anordnung der Zwangsversteigerung hat das Vollstrekungsgericht zugleich das Grundbuch Versteigerungsvermerks zu ersuchen.

