Karlsruher Schloss

Übernahmegrundsatz

Bestehen an einem Grundstück Rechte, für die der Schuldner persönlich haftet, wird die persönliche Haftung des Erstehers durch den Eigentumserwerb durch Zuschlag begründet. Die Haftung des ursprünglichen Schuldners bleibt daneben bestehen.

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