Übergebot
Ein abgegebenes Gebot muss stets das vorangegangene wirksame Gebot überschreiten, damit es wirksam ist und vom Vollstreckungsgericht zugelassen wird.
Ein abgegebenes Gebot muss stets das vorangegangene wirksame Gebot überschreiten, damit es wirksam ist und vom Vollstreckungsgericht zugelassen wird.