Sicherheitsleistungen
Sofort nach Abgabe eines Gebotes kann ein Beteiligter, dessen Recht durch die Nicht-Erfüllung des Gebotes beeinträchtigt werden würde, Sicherheitsleistung von dem Bieter verlangen. In der Regel beträgt die Höhe der Sicherheitsleistung 1/10-tel des in der Terminsbestimmung genannten Verkehrswertes. Erklärt das Gericht die Sicherheit für erforderlich, ist sie sofort zu nachzuweisen oder zu leisten.
Sicherheitsleistung durch Barzahlung ist spätestens ab dem 16.02.2007 ausgeschlossen. Die Sicherheitsleistung kann durch eine Bankbürgschaft, einen Bundesbank- bzw. Verrechnungsscheck eines berechtigten Kreditinstituts oder Überweisung, vor dem Versteigerungstermin, auf ein Konto der Gerichtskasse bewirkt werden.

