Karlsruher Schloss

Rückschlagsperre

Im Falle einer Insolvenzeröffnung ist gem. § 88 InsO jegliche Sicherung automatisch unwirksam, die ein Insolvenzgläubiger einen Monat vor Antragstellung durch Vollstreckungsmaßnahmen erworben hat.
Ein bereits angeordnetes Zwangsversteigerungsverfahren kann somit wieder aufzuheben sein.

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