Rückschlagsperre
Im Falle einer Insolvenzeröffnung ist gem. § 88 InsO jegliche Sicherung automatisch unwirksam, die ein Insolvenzgläubiger einen Monat vor Antragstellung durch Vollstreckungsmaßnahmen erworben hat.
Ein bereits angeordnetes Zwangsversteigerungsverfahren kann somit wieder aufzuheben sein.

