Liegenbelassungsvereinbarung
Zwischen dem Berechtigten und dem Ersteher kann vereinbart werden, dass ein an sich durch den Zuschlag erloschenes, dem bestrangig betreibenden Gläubiger nachrangiges Recht, bestehen bleiben soll.
Zwischen dem Berechtigten und dem Ersteher kann vereinbart werden, dass ein an sich durch den Zuschlag erloschenes, dem bestrangig betreibenden Gläubiger nachrangiges Recht, bestehen bleiben soll.