Karlsruher Schloss

Geringstes Gebot

Das geringste Gebot beinhaltet das Bargebot sowie die bestehen bleibenden Rechte. Damit müssen die zu berücksichtigenden Kosten und Lasten sowie die Ansprüche, die dem Recht des betreibenden Gläubigers vorgehen stets gedeckt sein. Ein Gebot muss diese Kostendeckung mindestens erreichen, damit ein Zuschlag überhaupt erteilt werden darf.

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