Karlsruher Schloss

Einstellungsbewilligung des Gläubigers

Der betreibende Gläubiger hat jederzeit die Möglichkeit, den Verfahrensgang zu stoppen. Die Beschlagnahmewirkung wird hierdurch nicht berührt. Bei Nichteinhalten der von ihm an den Schuldner gestellten Bedingungen steht dem Gläubiger innerhalb der 6-Monats-Frist die Möglichkeit zu, das Verfahren wieder in Gang zu setzen.

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