Karlsruher Schloss

Einstellungsantrag des Schuldners

Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht die Einstellung der Zwangsversteigerung anordnen. Zwei Bedingungen müssen vorliegen. Durch die Verfahrenseinstellung muss die Versteigerung verhindert werden können, der Schuldner muss ein Sanierungskonzept vorweisen. Die Einstellung muss darüber hinaus der Billigkeit entsprechen, hier spielen persönliche Verhältnisse des Schuldners sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse eine Rolle. Die Interessenabwägung muss zugunsten des Schuldners ausschlagen.

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