Deckungsgrundsatz
Bei der Abgabe der Gebote im Versteigerungstermin müssen alle dem bestrangig betreibenden Gläubiger vorgehenden Ansprüche gedeckt sein. Es gilt insoweit der Deckungsgrundsatz, die abgegebenen Gebote sind nach unten hin begrenzt.
Bei der Abgabe der Gebote im Versteigerungstermin müssen alle dem bestrangig betreibenden Gläubiger vorgehenden Ansprüche gedeckt sein. Es gilt insoweit der Deckungsgrundsatz, die abgegebenen Gebote sind nach unten hin begrenzt.