Bestehen bleibende Rechte
Bestehen bleiben alle Rechte aus der Abteilung II und III des Grundbuches, die denen des betreibenden Gläubigers vorgehen. Alle nachrangigen Rechte erlöschen mit der Zwangsversteigerung.
Bestehen bleiben alle Rechte aus der Abteilung II und III des Grundbuches, die denen des betreibenden Gläubigers vorgehen. Alle nachrangigen Rechte erlöschen mit der Zwangsversteigerung.