Besichtigung
Eine Besichtigung des Versteigerungsobjektes kann nur der Schuldner (Eigentümer) ermöglichen, nicht aber vom Vollstreckungsgericht erlaubt oder erzwungen werden. Erlaubt der Eigentümer die Besichtigung nicht, bleibt dem Bietinteressenten nur die Möglichkeit, das Schätzungsgutachten beim Zwangsversteigerungsgericht einzusehen.

