Karlsruher Schloss

Befriedigungsfiktion

Ersteigert ein Gläubiger, der selbst zur Befriedigung aus dem Grundstück berechtigt ist, das Versteigerungsobjekt, so gilt er gem. § 114 a ZVG insoweit als befriedigt, als dass sein Anspruch bei einem Meistgebot, das 7/10-tel des festgesetzten Grundstückswertes ausmacht, gedeckt sein würde. Damit soll verhindert werden, dass ein Gläubiger das Grundstück selbst günstig erwirbt und dann gleichwohl den nicht gedeckten Teil seiner Forderung weiterhin gegen den Schuldner geltend macht.

Zurück zur Übersicht

Home



zu Favoriten hinzufügen