Ausnahmekündigungsrecht des Erstehers
Zugunsten des Erstehers in der Zwangsversteigerung greift die Sonderregelung des § 57 a ZVG. Dem Ersteher steht gegenüber Mietern/ Pächtern ein außerordentliches Kündigungsrecht zum ersten gesetzlichen Termin nach Erteilung des Zuschlages zu. Praktische Bedeutsamkeit kommt dem Sonderkündigungsrecht zu bei Verträgen, die auf eine feste Mietzeit abgeschlossen wurden. Zwingend erforderlich allerdings ist die Darlegung eines berechtigten Interesses im Kündigungsschreiben.

