Karlsruher Schloss

Anordnung der Zwangsversteigerung

Das Vollstreckungsgericht hat bei Vorliegen sämtlicher Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen das Verfahren formell durch Beschluss anzuordnen, § 764 Abs. 3 ZPO. Liegen mehrere entscheidungsreife Anträge vor, werden diese mit einem Anordnungsbeschluss beschieden.

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