Anordnung der Zwangsversteigerung
Das Vollstreckungsgericht hat bei Vorliegen sämtlicher Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen das Verfahren formell durch Beschluss anzuordnen, § 764 Abs. 3 ZPO. Liegen mehrere entscheidungsreife Anträge vor, werden diese mit einem Anordnungsbeschluss beschieden.

