Karlsruher Schloss

Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot

Der Zuschlag wird nicht dem Meistbietenden sondern einem anderen erteilt, wenn der Meistbietende das Recht aus dem Meistgebot an einen anderen abgetreten und dieser die Verpflichtung aus dem Meistgebot übernommen hat. Die Abtretungserklärung muss im Versteigerungstermin abgegeben oder nachträglich durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden. Der Zuschlag wird bei formgültiger Abtretung dem Dritten erteilt. Allerdings fällt bei einer Abtretung die Grunderwerbssteuer von derzeit 3,5 % zweimal an.

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