Absolutes Mindestgebot (5/10 Grenze)
Aus Schuldnerschutzerwägungen wurde durch § 85 a ZVG ein absolutes Mindestgebot eingeführt. Der Zuschlag muss von Amts wegen versagt werden, wenn das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der bestehen bleibenden Rechte 5/10 des festgesetzten Verkehrswertes nicht erreicht. Die Versagung des Zuschlages wegen Nichterreichen der 50 %-Grenze kann jedoch nur einmal erfolgen.

